Viele Notfallsanitäterauszubildende kennen den Satz: “Ausgerüstet nach TRBA 250!”. Er wird regelmäßig bei Fallbeispielen vor deren Beginn ausgesprochen. Aber was ist die TRBA 250 eigentlich, was steht drin und was ist für uns im Rettungsdienst besonders relevant? Wir geben hier einen kleinen Einblick in das Thema.
Dabei sei zu Beginn erwähnt, dass in diesem Fachtext nicht alle Punkte der TRBA 250 erwähnt und besprochen werden. Dies würde den Rahmen sprengen und auch nicht sonderlich spannend für den Leser sein. Außerdem sei folgender Hinweis erlaubt: Die folgenden Absätze sind häufig auf den Bereich des Rettungsdienstes bezogen. In anderen Arbeitsbereichen müssen unter Umständen nicht alle aufgeführten Maßnahmen erfüllt sein, da die TRBA 250 verschiedene Schutzstufen unterscheidet und andere Maßnahmen je Stufe vorsieht.
TRBA – Was ist das?
TRBA steht für “Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe”. Diese Regeln geben den aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie weiterer wissenschaftlicher Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie konkretisieren die Anforderungen der Biostoffverordnung (BioStoffV) innerhalb ihres Anwendungsbereiches.
Veröffentlicht werden sie von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), welche Teil des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist. Erstellt werden sie durch den Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) unter Beteiligung von Fachgesellschaften, wie z.B. der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Ziel der verschiedenen TRBAs ist es, eine sichere Arbeitsumgebung und einen guten Gesundheitsschutz für die Beschäftigten zu erreichen. Der Arbeitgeber sollte daher diese Regeln oder gleichwertige Maßnahmen umsetzen.
Bei Verstößen gegen die TRBA kommt es in der Regel zu einem Verstoß gegen die BioStoffV. Solche Verstöße können empfindliche Geldstrafen nach sich ziehen.
TRBA 250 – für den Rettungsdienst?
Die Nummer 250 trägt den Zusatz “im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege” und definiert somit die Bereiche, in denen diese Regel zum Einsatz kommt. Sie gilt für “Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Bereichen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege, in denen Menschen medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden.”
Hierunter fallen Tätigkeiten wie die medizinische Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen und die Arbeit mit Produkten etc., bei denen Biostoffe auftreten oder freigesetzt werden können. Biostoffe im Rahmen der TRBA 250 sind dabei nur biologische Arbeitsstoffe mit infektiösen Eigenschaften wie zum Beispiel Krankheitserreger.
Zu den Tätigkeiten, welche unter den Rahmen der TRBA 250 fallen, ist somit also auch die Arbeit in Krankenhäusern, im Rettungsdienst und im Krankentransport zu zählen.
Grundsätzliches aus der TRBA 250
In der TRBA 250 sind sowohl konkrete Schutzmaßnahmen aufgeführt, als auch grundsätzliche Maßnahmen genannt.
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und diese zu dokumentieren. Aufgrund dieser Beurteilung werden notwendige Maßnahmen ausgewählt und festgelegt. Die Gefährdungsbeurteilung muss spätestens alle zwei Jahre geprüft und ggf. aktualisiert werden.
Es muss eine Betriebs- und Arbeitsanweisung durch den Arbeitsgeber erstellt werden, anhand dieser muss er seine Beschäftigten unterweisen.
Die Beschäftigten müssen ihre Arbeit so ausführen, dass die Betriebs- und Arbeitsanweisung eingehalten wird. Hierzu zählt auch das Tragen von zur Verfügung gestellter persönlicher Schutzausrüstung.
Schutzmaßnahmen
Der Arbeitgeber muss dabei konkrete Maßnahmen zum Schutz seiner Mitarbeiter veranlassen, welche je nach Schutzstufe der Tätigkeit unterschiedlich sind. Für den Rettungsdienst folgt eine nicht abschließende Nennung wichtiger Punkte.
Hygiene
- Verfügbarkeit von Handwaschplätzen sowie die Bereitstellung von hygienischer Händedesinfektion & Hautschutz und -pflege
- leicht zu desinfizierende Oberflächen
- Vorgaben zu Schmuck & Fingernägeln am Arbeitsplatz
- Bereitstellung separater Pausenräume für Nahrungs- und Genussmittelkonsum
- Hygieneplan
Kleidung
Ebenfalls muss der Arbeitgeber Arbeits- und Schutzkleidung bereitstellen. Unter Arbeitskleidung versteht man Kleidung, welche anstelle von Privatkleidung getragen wird, hierunter fallen z.B. Uniform, Kasack, etc.
Die Arbeitskleidung wird um die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ergänzt. Diese besteht mindestens aus Schutzkleidung, welche dem Schutz vor schädigenden Einwirkungen oder Kontamination von Arbeitskleidung während der Tätigkeit dient. Zusätzlich können nötig sein:
- Schutzhandschuhe
- Augen- & Gesichtsschutz
- Atemschutz (z.B. FFP-Masken)
Nadelstichverletzungen
Eine weitere Maßnahme ist der Schutz vor Nadelstichverletzungen (NSV), hierzu gibt es folgende wichtige Regeln (nicht abschließend):
- Einsatz von fachlich geeignetem Personal in ausreichender Anzahl
- Nutzung von Arbeitsgeräten mit Sicherheitsmechanismen
- Verbot des Recappings
- sichere Abfallbehälter für spitze / scharfe Instrumente, nah am Verwendungsort
- Erfassen von Nadelstichverletzungen
Ausbildung & Eignung
Zudem darf der Arbeitgeber Arbeiten, die unter den Anwendungsbereich der TRBA fallen, nur an Personen übertragen, welche eine abgeschlossene Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens haben oder durch eine fachlich geeignete Person unterwiesen worden sind und beaufsichtigt werden.
Quellen
- Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe – ABAS. (2014, 22. Mai). TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBA/pdf/TRBA-250.pdf?__blob=publicationFile&v=4